Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat kürzlich die Anforderungen an die Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen im unternehmerischen Bereich näher erläutert.

Hintergrund: Kontoauszüge werden zunehmend digital von den Banken an ihre Kunden übermittelt. Viele Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Online-Banking sehen darüber hinaus die Übermittlung von Kontoauszugsdaten ausschließlich in elektronischer Form vor. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Weiterlesen

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Kosten für die Unterbringung in einem Wohnstift

Die Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Unterbringung – z. B. wegen der Größe der Wohnung – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand steht. Die Aufwendungen sind jedoch um eine Haushaltsersparnis sowie um Erstattungen der Pflegeversicherung zu kürzen.

Hintergrund: Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen, können diese steuermindernd geltend machen. Typischer Fall dieser „außergewöhnlicher Belastungen“ sind Krankheitskosten.

Streitfall: Die Klägerin war seit 1998 zu 100 % schwerbehindert und gehörte der Pflegestufe III an. Im Jahr 2003 zog sie mit ihrem Ehemann, der 2005 verstarb, in ein Wohnstift und bezog dort eine 75 qm große Wohnung. Der Vertrag mit dem Wohnstift umfasste neben der Wohnung auch eine altengerechte Grundbetreuung sowie die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen. Die Klägerin machte in den Steuererklärungen für 2004 und 2005 die Aufwendungen für das Wohnstift in Höhe von 41.000 € bzw. 49.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nur zu einem geringen Teil anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grunde statt und wies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück:

  • Zu den Krankheitskosten gehören auch Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung.
  • Abziehbar sind die in diesem Zusammenhang üblichen Kosten.
  • Diese sind nicht auf die Aufwendungen für eine Mindestversorgung beschränkt, sondern umfassen alle medizinisch indizierten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die bei einer Erkrankung gerechtfertigt sind.
  • Ein Abzug der Kosten ist erst dann nicht mehr möglich, wenn die Unterbringungskosten (beispielsweise aufgrund der Größe des Apartments) in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand stehen.
  • Im Streitfall handelte es sich um eine krankheitsbedingte Unterbringung, da die Klägerin schwerbehindert und pflegebedürftig war. Als außergewöhnliche Belastungen waren daher die eigentlichen Pflegekosten sowie die Unterbringungskosten abziehbar. Die Vorinstanz muss nun noch klären, welche Kosten für die Unterbringung nur einer Person entstanden wären; denn nur die für die Unterbringung der Klägerin angefallenen Beträge sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Zudem sind die Aufwendungen um die sog. Haushaltsersparnis und um einen etwaigen Ersatz durch die Pflegeversicherung zu kürzen. Außerdem ist noch die sog. zumutbare Belastung abzuziehen.

Hinweise: Nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Ehegatten, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in das Wohnstift zieht. Ob der Abzug einer zumutbaren Belastung verfassungswidrig ist, muss noch vom BFH geklärt werden. Bis dahin können Steuern insoweit vorläufig festgesetzt werden.

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Nachweis der Privatnutzung eines Dienstwagens

Ob ein Dienstwagen privat genutzt worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Das Finanzamt kann daher auch die Kollegen des Arbeitnehmers befragen und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse im Einspruchsverfahren berücksichtigen.

Hintergrund: Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, einen Dienstwagen privat nutzen zu können, ist als Arbeitslohn zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der Vorteil aus der Privatnutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu versteuern (sog. 1 %-Regelung).

Streitfall: Ein Geschäftsführer einer GmbH hatte mit der GmbH keine Regelung darüber getroffen, ob er den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen darf. Im Versicherungsschein des Fahrzeugs war als Nutzung des Pkw notiert: „privat/geschäftlich/freiberuflich“.

Das Finanzamt ging von einer Privatnutzungsmöglichkeit aus und setzte Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage des Geschäftsführers ab:

Bereits die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ist als Arbeitslohn zu versteuern. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt.

Ob eine private Nutzungsmöglichkeit besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Streitfall sprachen folgende Umstände hierfür:

  • Der Geschäftsführer selbst hatte noch im Einspruchsverfahren vorgetragen, dass er den Dienstwagen privat genutzt hatte. Erst im Klageverfahren rückte er von diesem Vortrag ab.
  • Der Mitgeschäftsführer bestätigte gegenüber dem Finanzamt, dass der Geschäftsführer (Kläger) sich entschieden habe, keine Privatfahrten zu machen, weil dies steuerlich zu ungünstig erscheine. Daraus folgt, dass der Geschäftsführer eine Entscheidungsmöglichkeit hatte. Ein Privatnutzungsverbot bestand damit nicht, sondern eine Privatnutzungsmöglichkeit – und diese stellt Arbeitslohn dar.

Hinweis: Hat der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der Nutzungsvorteil auch nach der Fahrtenbuchmethode versteuert werden, d. h. in Höhe der durch die Privatfahrten veranlassten Aufwendungen. Die Fahrtenbuchmethode ist steuerlich günstiger, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Privatfahrten unternommen hat.

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Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein weiteres Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen veröffentlicht. Hierbei geht es um die Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet und ob aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits gestellte Rechnungen berichtigt werden müssen.

Hintergrund: Dem Gesetz zufolge geht bei Bauleistungen die Umsatzsteuerschuld des leistenden Bauunternehmers auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber auch Bauleistungen erbringt. Der BFH hat diese Regelung neulich jedoch eingeschränkt und verlangt für den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (Auftraggeber), dass dieser die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet.

Das BMF hatte bereits Anfang Februar mit einem Schreiben auf die neue Rechtsprechung reagiert und für Bauleistungen, die bis zum 14. 2. 2014 erbracht wurden, eine sog. Nichtbeanstandungsregelung ausgesprochen.

Die wesentlichen Punkte des neuen BMF-Schreibens:

1. Vereinbarung über den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger

Die Vertragspartner können durch eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers (Leistungsempfängers) den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf ihn bewirken. Bestätigt der Auftraggeber, dass er die Bauleistung für eine eigene Bauleistung weiterverwenden wird, geht die Umsatzsteuerschuld auf ihn über. Die Bestätigung kann entweder im Vertrag oder aber in einem gesonderten Bestätigungsschreiben, in dem konkret auf den Vertrag Bezug genommen wird, erfolgen.

Hinweis: Diese Bestätigung gilt auch dann, wenn sie unrichtig ist, weil der Leistungsempfänger die Bauleistung tatsächlich nicht für eine eigene Bauleistung verwendet. Der Auftragnehmer (leistende Unternehmer) darf allerdings von der Unrichtigkeit keine Kenntnis haben.

Mittels dieser Bestätigung können die Vertragspartner den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) bewirken. Das BMF umgeht damit die Aussage des BFH, wonach ein einvernehmlicher Übergang der Umsatzsteuerschuld nicht mehr zulässig sein soll.

2. Neufassung der Nichtbeanstandungsregelung

Sind die Vertragspartner hinsichtlich einer vor dem 15. 2. 2014 ausgeführten oder begonnenen Bauleistung von einem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgegangen, weil dies der damaligen Rechtslage – vor der Einschränkung durch den BFH – entsprach, können sie daran festhalten. Es ist dann unbeachtlich, dass nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer wäre.

Hinweis: Diese Nichtbeanstandungsregel gilt für alle noch offene Fälle.

3. Berichtigung von Rechnungen über Anzahlungen

Eine Rechnungsberichtigung kann erforderlich werden bei vor dem 15. 2. 2014 geleisteten Anzahlungen, wenn die Bauleistung nach dem 14. 2. 2014 erbracht worden ist. Hat der leistende Unternehmer zu Unrecht keine Umsatzsteuer in seiner Anzahlungsrechnung ausgewiesen, weil er von einem Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ausgegangen ist, muss er an sich die Anzahlungsrechnung berichtigen.

Hinweis: Die Berichtigung der Anzahlungsrechnung kann allerdings unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung die Umsatzsteuer für das gesamte Entgelt (also mit den Anzahlungen) in Rechnung stellt. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Sofern der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, genügt es, wenn die Umsatzsteuer nur auf den verbleibenden Schlussbetrag berechnet wird; der Leistungsempfänger muss dann aber die Umsatzsteuer auf die Anzahlungsrechnungen abgeführt haben.

Machen die Vertragspartner von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch (s. unter 2.) und gehen sie einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus, braucht in der Schlussrechnung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Hinweis: In diesem Fall sollte in der Rechnung ein Hinweis erfolgen, dass die Vertragspartner aufgrund der bis zum 14. 2. 2014 geltenden Verwaltungsanweisungen von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen.

Hat der leistende Unternehmer vor dem 15. 2. 2014 eine Anzahlung ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und zahlt der Auftraggeber erst nach dem 14. 2. 2014, muss an sich die Anzahlungsrechnung berichtigt und Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn nach der neuen BFH-Rechtsprechung der Leistungsempfänger nicht Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Hinweis: Auch hier gilt, dass die Vertragspartner von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch machen können (s. unter 2.). Dann besteht keine Pflicht zur Berichtigung der Rechnung. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Anmerkung: Mit seinem aktuellen Schreiben will das BMF den Beteiligten in Übergangsfällen eine Abwicklung der Leistungen nach alter Rechtslage ermöglichen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings enthält das Schreiben noch keine Ausführungen zu einer Vertrauensschutzregelung für Altfälle. In diesem Zusammenhang hat das BMF bereits ein weiteres Schreiben angekündigt. Das Thema bleibt also spannend. Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an.

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Reisekosten ab 2014

I. Generelles zu Reisekosten

Reisekosten eines Arbeitnehmers sind seine Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, die Über-nachtungskosten und Reisenebenkosten (Einzelheiten s. unten). Dabei wird nicht unterschieden zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit oder einer Einsatzwechseltätigkeit (z. B. bei Bau- oder Montagearbeiten). Entstehen bei der Auswärtstätigkeit Reisekosten, ist zu unterscheiden, ob die Reisekosten vom Arbeitgeber erstattet werden oder Sie die Reisekosten (zum Teil) selbst tragen. Im letzteren Fall können Sie diese als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung (Anlage N) geltend machen.

Reisekosten fallen für den Unternehmer anlässlich einer Geschäftsreise an. Eine solche liegt vor, wenn der Gewerbetreibende oder Freiberufler vorübergehend außerhalb seiner Wohnung bzw. seines Betriebs tätig wird. In diesem Fall sind alle die Aufwendungen, wie sie auch beim Arbeitnehmer anfallen können, Betriebsausgaben.

II. Diese Kosten können Sie absetzen

1. Fahrtkosten

Fahrtkosten sind die Aufwendungen, die durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels (z. B. eigener Pkw, angemieteter Pkw) entstehen. Werden fremde Verkehrsmittel genutzt (Bus, Taxi, Bahn, Flugzeug, Schiff), ist der entrichtete Fahrpreis anzusetzen. Weiterlesen

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