Mandanten Information 2/2014

Steuersatz für ein Hotelfrühstück

Der Preis für ein Frühstück im Hotel unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz (7 %) gilt nur für die Übernachtung selbst – und zwar auch dann, wenn ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt. Begründung: Das Frühstück gehört nicht unmittelbar zur Vermietung. Mit Einführung des sog. Hotelsteuer-Privilegs wollte der Gesetzgeber nur die kurzfristige Vermietung (d. h. die Übernachtung selbst) begünstigen, nicht aber die sonstigen Hotelleistungen wie z. B. Bezahlfernsehen, Sauna, Schwimmbad, Verpflegung und die Vermietung von Tagungsräumen.

Die Leistungen von Hoteliers sind daher aufzuteilen – in Umsätze zu 7 % aus der Vermietung der Zimmer und in Umsätze zu 19 % für die übrigen Leistungen.

Hinweis: Zur Aufteilungmethode hat sich der BFH nicht geäußert. Der Finanzverwaltung zufolge kann der Hotelier verschiedene sonstige Leistungen, zu denen neben dem Frühstück z. B. auch die Internet- und Transferkosten gehören, in einem Sammelposten zusammenfassen (z. B. als „Business-Package“ oder „Service-Pauschale“) und den Sammelposten mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen. Aus diesem Anteil ist dann eine Umsatzsteuer von 19 % herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen.

Neue Übergangsfrist für SEPA

Die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und des Europarlaments haben die Übergangsfrist für das neue Zahlungssystem SEPA um sechs Monate verlängert. Durch den zusätzlichen Übergangszeitraum sind Geldtransfers von Unternehmen und Vereinen im bisherigen Format bis zum 1. 8. 2014 weiterhin möglich. Ob Kundeneinreichungen im Altverfahren angenommen werden, entscheidet allerdings die Bank. Ursprünglich sollte Sepa zum 1. 2. 2014 starten. Wegen der schleppenden Umstellung hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, eine Übergangsfrist zu gewähren. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mandanteninfos | Verschlagwortet mit , | Schreib einen Kommentar

Mandanten Information 1/2014

Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen

Ein Arbeitsvertrag eines Unternehmers mit einem nahen Verwandten wird steuerlich auch dann anerkannt, wenn der Angehörige mehr leistet, als er dem Vertrag zufolge verpflichtet ist.

Hintergrund: Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ist und die vereinbarten Leistungen (Lohnzahlung einerseits und Tätigkeit des Arbeitnehmers andererseits) tatsächlich erbracht werden.

Streitfall: Der Kläger – ein Einzelunternehmer – stellte seinen Vater und seine Mutter an. Der Vater sollte zehn Wochenstunden tätig sein und 400 € monatlich verdienen; tatsächlich arbeitete er jedoch weit mehr als vereinbart. Die Mutter sollte für zwanzig Wochenstunden 800 € erhalten. Das Finanzamt erkannte beide Arbeitsverträge nicht an, weil der Kläger keine Arbeitszeitnachweise vorgelegt hatte, und kürzte die Betriebsausgaben entsprechend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich des Arbeitsvertrags mit dem Vater statt und verwies die Sache hinsichtlich des Vertrags mit der Mutter an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Der Arbeitsvertrag mit dem Vater ist steuerlich anzuerkennen. Unschädlich ist, dass der Vater mehr gearbeitet hat als vereinbart. Ebenso wäre es unschädlich, wenn er für einen zu niedrigen Arbeitslohn arbeiten würde. Erst wenn der Arbeitslohn so gering ist, dass er nicht mehr als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit angesehen werden kann, wäre der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen.
  • Der Kläger war nicht verpflichtet, Arbeitszeitnachweise vorzulegen. Solche Nachweise sind nur nötig, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob der Angehörige überhaupt wie vereinbart gearbeitet hat. Im Streitfall stand jedoch fest, dass der Vater mindestens zehn Wochenstunden für den Sohn tätig war.
  • Hinsichtlich des Arbeitsvertrags mit der Mutter muss das FG noch ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang sie tatsächlich für den Kläger tätig geworden ist.

Hinweis: Unschädlich ist demnach, wenn sich der Angehörige als Arbeitnehmer „unter Wert verkauft“ bzw. unentgeltlich Überstunden leistet. Dies spricht nicht gegen die Fremdüblichkeit des Arbeitsvertrags – denn auch bei einem Arbeitsverhältnis unter Fremden kommt es gelegentlich zur Übererfüllung des Vertrags durch den Arbeitnehmer, sei es, dass er Sorge um seinen Arbeitsplatz hat, sei es, dass derartige Mehrleistungen üblich sind. Problematisch bleiben jedoch Arbeitsleistungen unterhalb des vereinbarten Umfangs. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Arbeitnehmer, Existenzgründer, Mandanteninfos | Verschlagwortet mit , , | Schreib einen Kommentar

Berufsbetreuer: Umsatzsteuer fällt weg (Urteil zu V R 7/11)

Nach dem bereits vom BFH veröffentlichten Urteil hat nun auch das Bundesfinanzministerium (also die oberste Stelle der Finanzverwaltung) aktuell ein Schreiben herausgeben, wie mit der neuen Lage zu verfahren ist. Das Original-Schreiben finden sie hier, die BMF- Seite hier und frühere Beiträge und Erläuterungen hier, hier, und hier.

Sollten Sie in diesem Themenfeld noch Hilfe benötigen biete ich Ihnen gerne meine Unterstützung an. Bitte nutzen Sie hierfür die Kontaktseite oder rufen Sie mich unter 0221 – 9439743 an (Bei Erstkontakt-Anrufen mache ich immer deutlich, ab wann Kosten für meine Beratung entstehen).

Für das Jahr 2007 / 2008 läuft die Zeit am 31.12.2013 aus!!!

Veröffentlicht unter Unternehmer | Verschlagwortet mit , | Schreib einen Kommentar

Gestohlene Rechnungen: Schätzung der Vorsteuer

Die Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Originalrechnungen gestohlen worden sind und der Unternehmer nicht beweisen kann, dass er jemals im Besitz der Originalrechnungen war. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn er Zeugen benennt, die sich an die einzelnen Rechnungen nicht mehr erinnern können.

Hintergrund: Für den Abzug der Vorsteuer ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung zwingende Voraussetzung. Ist eine Rechnung niemals erstellt worden, scheidet der Vorsteuerabzug aus – eine Schätzung ist ebenfalls nicht möglich. Anders kann dies sein, wenn die Rechnung zwar ursprünglich vorlag, später aber verloren ging.

Streitfall: Ein Unternehmer konnte bei einer Außenprüfung die Eingangsrechnungen nicht vorlegen. Er machte geltend, dass er die Buchführungsunterlagen wegen eines Umzugs seiner Buchführung auf einen Kleinlaster geladen habe, der dann gestohlen worden sei. Für einige Rechnungen konnte er Zweitschriften vorlegen. Für die übrigen Rechnungen benannte er seine Mitarbeiter als Zeugen: Diese könnten bestätigen, dass sie nur ordnungsgemäße Rechnungen verbucht hätten – an den Inhalt der einzelnen Rechnungen konnten sie sich jedoch verständlicherweise nicht mehr erinnern. Das Finanzamt erkannte nur 60 % der geltend gemachten Vorsteuern an.

Entscheidung: Zu Recht, wie das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschied:

  • Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine ordnungsgemäße Rechnung zumindest ursprünglich vorgelegen hat. Dies hat hier der Unternehmer für 40 % der Vorsteuern nicht nachweisen können. Hierzu hätte er vortragen müssen, welche konkreten Leistungen an ihn erbracht worden sind.
  • Der Nachweis ist ihm nicht gelungen, denn er konnte nur Zeugen benennen, die zum konkreten Inhalt der fehlenden Rechnungen nichts mehr sagen konnten.

Hinweis: Sind Rechnungen verloren gegangen, sollten Zweitschriften besorgt und Zeugen benannt werden, die bestätigen, dass für jede Zweitschrift von Anfang an ein Original vorlag. Im Streitfall gelang dies nicht, weil schon die erforderlichen Zweitschriften nur teilweise vorgelegt werden konnten.

Veröffentlicht unter Unternehmer | Verschlagwortet mit , | Schreib einen Kommentar

Dienstwagen für im Ausland wohnende Mitarbeiter

Durch eine in diesem Jahr erfolgte Gesetzesänderung wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer an europarechtliche Vorgaben angepasst. Danach befindet sich nun der Leistungsort an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

Die berechtigte Frage lautet: Was hat dies mit der Fahrzeugüberlassung an Mitarbeiter zu tun? Eine ganze Menge. Denn die Finanzverwaltung hat kürzlich klargestellt, dass unter die „Vermietung von Beförderungsmitteln“ auch die Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung fällt. Die Folge: Überlässt der Chef seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch für Privatfahrten, gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels – die Überlassung des Dienstwagens wird folglich umsatzsteuerlich dort erfasst, wo der Mitarbeiter wohnt. Problematisch wird dies, wenn der Mitarbeiter im Ausland lebt. Denn dann muss sich der Arbeitgeber auch im Ausland registrieren lassen und dort die entsprechende Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Die Umsatzbesteuerung in Deutschland entfällt im Gegenzug.

Hinweis: Von der Neuregelung sind Unternehmen betroffen, die im Ausland wohnende Mitarbeiter beschäftigen und diesen einen Dienstwagen für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellen. Sie sollten sich um das Thema kümmern – denn die neue Regelung gilt bereits seit dem 30. 6. 2013.

Veröffentlicht unter Mandanteninfos | Verschlagwortet mit | Schreib einen Kommentar