Die Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Originalrechnungen gestohlen worden sind und der Unternehmer nicht beweisen kann, dass er jemals im Besitz der Originalrechnungen war. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn er Zeugen benennt, die sich an die einzelnen Rechnungen nicht mehr erinnern können.
Hintergrund: Für den Abzug der Vorsteuer ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung zwingende Voraussetzung. Ist eine Rechnung niemals erstellt worden, scheidet der Vorsteuerabzug aus – eine Schätzung ist ebenfalls nicht möglich. Anders kann dies sein, wenn die Rechnung zwar ursprünglich vorlag, später aber verloren ging.
Streitfall: Ein Unternehmer konnte bei einer Außenprüfung die Eingangsrechnungen nicht vorlegen. Er machte geltend, dass er die Buchführungsunterlagen wegen eines Umzugs seiner Buchführung auf einen Kleinlaster geladen habe, der dann gestohlen worden sei. Für einige Rechnungen konnte er Zweitschriften vorlegen. Für die übrigen Rechnungen benannte er seine Mitarbeiter als Zeugen: Diese könnten bestätigen, dass sie nur ordnungsgemäße Rechnungen verbucht hätten – an den Inhalt der einzelnen Rechnungen konnten sie sich jedoch verständlicherweise nicht mehr erinnern. Das Finanzamt erkannte nur 60 % der geltend gemachten Vorsteuern an.
Entscheidung: Zu Recht, wie das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschied:
- Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine ordnungsgemäße Rechnung zumindest ursprünglich vorgelegen hat. Dies hat hier der Unternehmer für 40 % der Vorsteuern nicht nachweisen können. Hierzu hätte er vortragen müssen, welche konkreten Leistungen an ihn erbracht worden sind.
- Der Nachweis ist ihm nicht gelungen, denn er konnte nur Zeugen benennen, die zum konkreten Inhalt der fehlenden Rechnungen nichts mehr sagen konnten.
Hinweis: Sind Rechnungen verloren gegangen, sollten Zweitschriften besorgt und Zeugen benannt werden, die bestätigen, dass für jede Zweitschrift von Anfang an ein Original vorlag. Im Streitfall gelang dies nicht, weil schon die erforderlichen Zweitschriften nur teilweise vorgelegt werden konnten.