Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einer gemischten – also beruflich wie privaten – Nutzung anteilig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wohlmöglich doch abgezogen werden. Dies gilt nach zwei Urteilen des Finanzgerichts Köln zumindest dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist.
Hintergrund: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der
- seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist,
- vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und
- ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird – eine untergeordnete private Mitbenutzung (weniger als 10 %) ist hierbei allerdings unschädlich.
Nach diesen Grundsätzen wird regelmäßig die Anerkennung der Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer verweigert. Sowohl der 10. Senat des Finanzgerichts Köln als auch der 8. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen vertreten demgegenüber die Ansicht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung anteilig, d. h. in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils, steuerlich abgezogen werden können. Dem ist der 4. Senat des Finanzgerichts Köln nun gefolgt.
Streitfälle: Streitig war, ob die Kläger die auf ihr Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen nicht abziehen konnten, weil sie das Arbeitszimmer auch privat genutzt hatten.
Entscheidung: Die Kölner Richter ließen einen anteiligen Abzug der auf die berufliche Nutzung des Zimmers entfallenden Kosten zu:
- Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt zwar nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
- Jedoch ist die Rechtfertigung für ein grundsätzliches Aufteilungsverbot durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Reisekosten entfallen: Hier wird nunmehr bei gemischt veranlassten Reisen der Abzug der auf den beruflichen Teil entfallenden Kosten zugelassen. Gleiches muss dann auch für den Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer gelten – zumindest dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist.
Hinweis: In beiden Verfahren wurde die Revision zum BFH zugelassen. Die Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen IX R 20/13 sowie IX R 21/13 anhängig. In vergleichbaren Fällen sollten Sie ihre Steuerbescheide durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen halten.