Die Änderungen in der Fakturierung für ausländische Kunden durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Eigentlich sollte im Jahr 2013 noch ein großes Jahressteuergesetz kommen, welches die Regelungen des Jahres 2010 ändert. Dann hätte es einige Veränderungen und vor allem Vereinfachungen in der Rechnungslegung für ausländische Kunden gegeben. Doch wie Die-Fakturierung.de berichtet, ist die erhoffte große Novelle vom Tisch. Bundesrat und Bundestag konnten sich trotz des Vermittlungsausschuss nicht auf eine entsprechende Reform einigen. Stattdessen wurde das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen, dass von einigen Medien auch als „Jahressteuergesetz Light“ bezeichnet wird. Es ist vor allem für bei der Fakturierung für ausländische Kunden interessant, die nicht in der EU angesiedelt sind, denn es macht die Reverse-charge-Regelung zur allgemeinen Vorschrift.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss textlich erwähnt werden
Die wichtigste Regelung des neuen Gesetzes betrifft die Umsatzsteuer. Die Reverse-charge-Regelung legt seit 2010 für die EU fest, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im Heimatland erbringt. Aus diesem Grund muss die Umsatzsteuer des Rechnungsstellers nicht erwähnt werden. Man bezeichnet diesen Vorgang als „Anerkennung der Steuerschulderschaft des Leistungsempfängers“. Das neue Gesetz schreibt vor, dass die entsprechende Klausel textlich in der Rechnung aufzutauchen hat – und zwar sowohl in der Landessprache des Rechnungsempfängers als auch in Deutsch.

Rolle des Leistungs- bzw. Lieferorts wird weiter gestärkt
Das „Jahressteuergesetz Light“ stellt zudem unmissverständlich klar, dass stets das Recht des Landes gilt, „wo der Umsatz ausgeführt wird“. Dies bedeutet für die Fakturierung, dass die Rolle des Leistungs- bzw. Lieferorts wichtiger wird. Als Beispiel: Ein deutscher Zulieferer von Automobilteilen liefert einige Produkte an einen französischen Konzern nach Paris. In diesem Fall gilt das französische Recht. Liefert der Zulieferer seine Waren aber an ein Werk des Konzerns in Mainz, so greift weiterhin das deutsche Recht. Gehen die Teile an eine Fabrik in China, so ist das chinesische Recht maßgeblich. Aufgrund der sich verändernden Gesetzgebungen muss auch der exakte Lieferzeitpunkt auf der Rechnung erwähnt werden. (Hier mehr zur Fakturierung im Ausland)

Sonderregeln für Reiseleistungen sowie für die Differenzbesteuerung
Das neue Gesetz schafft auch einige Sonderregeln, die in der Rechnung textlich erwähnt werden müssen. Die entsprechenden Phrasen lauten „Sonderregeln für
– Reiseleistungen
– Gebrauchsgegenstände
– Kunstgegenstände
– Sammlungsstücke“

Kunstgegenstände und Sammlungsstücke unterliegen ab 2014 nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz – mit der Ausnahme, wenn der Gegenstand vom Urheber oder dessen rechtlichem Nachfolger geliefert wird. Reiseleistungen werden prinzipiell im Land des Leistungsempfängers versteuert, auch wenn der Umsatz in Deutschland erfolgt. Für Gebrauchsgegenstände sind die Definitionen erweitert worden. Auch Gas, Elektrizität sowie Wärme und Kälte fallen jetzt darunter.

Den Begriff „Gutschrift“ vermeiden
Abschließend legt das neue Gesetz zudem auch noch fest, dass die Rechnung, wenn sie vom Leistungsempfänger erstellt worden ist, das Wort „Gutschrift“ erhalten muss. Um Verwechslungen zu vermeiden, empfiehlt sich es deshalb in Abrechnungen über Entgeltminderungen nicht von Gutschriften zu sprechen.

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