Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren

I. Welche Leistungen sind steuerfrei?

Um als Physiotherapeut oder staatlich geprüfter Masseur umsatzsteuerfreie Behandlungen erbringen zu können, muss es sich bei der Leistung um eine Heilbehandlung handeln, die von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurde oder die im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht wird.

Hinweis: Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

II. Welche Leistungen sind nicht begünstigt?

1. Wellnessprogramme
Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird. Im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens greift § 4 Nr. 14 UStG bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Wird eine Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung.

2. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. des § 20 SGB V
Auch nicht begünstigt sind Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen sollen. Hieran ändert auch eine Verordnung nichts.

III. Formale Voraussetzungen an die Steuerbefreiung und Nachweispflichten

Als ärztliche Verordnung gilt im Allgemeinen sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept (d.h. nicht nur „grünes“, sondern auch „rotes“ Rezept begünstigt). Eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z.B. bei Antritt des Aufenthalts in einem „Kur“-Hotel, reicht nicht aus.

Hinweis: Die Finanzverwaltung gestattet aber für vor dem 1. 1. 2012 erbrachte Anschlussbehandlungen ohne erneute Verordnung, diese steuerfrei zu belassen.

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind in jedem Einzelfall vom Unternehmer nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind die Umsätze zwingend steuerpflichtig (Beweislast). Beruft sich der Unternehmer auf die „ärztliche Schweigepflicht“, sind die Umsätze steuerpflichtig.

IV. Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?

Findet die Steuerbefreiung keine Anwendung, kann der ermäßigte Steuersatz mit 7 %zur Anwendung kommen, da zu den begünstigten ermäßigt zu besteuernden Leistungen Heilmassagen und Heilgymnastik zählen. Ein bestimmter Heilzweck ist bei den typischen Physiotherapieleistungen, die von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, nicht nachzuweisen.

Reine Wellness-Anwendungen (z. B. Thai-Massagen, Hot Stone, Lomi-Lomi) und andere nicht verordnungsfähige Leistungen (z. B. Ganzkörpermassagen, Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform oder dem Fitnesstraining dienen) unterliegen dem Regelsteuersatz mit 19 %.

V. Prüfung der Kleinunternehmerregelung

Die für steuerpflichtige Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn der steuerpflichtige Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (Prognose am 1. 1. des Jahres für 50.000 €-Grenze maßgebend).

VI. Prüfschema

VII. Beispielfälle

Zur Verdeutlichung zwei zusammenfassende Beispiele:

Beispiel 1:
Physiotherapeut T erbringt Rückenmassageleistungen an den Privatpatient P mit schwerem Bandscheibenvorfall. P verfügt über keine ärztliche Verordnung bzw. Verordnung vom Heilpraktiker.

Die Massageleistungen sind mangels Verordnung steuerpflichtig. Sie unterliegen dem ermäßigten Steuersatz mit 7 %.

 

Beispiel 2:
Physiotherapeut T erbringt Rückenmassageleistungen an den Kassenpatienten K mit schwerem Bandscheibenvorfall. K verfügt über eine ärztliche Verordnung. Die Krankenkasse übernimmt nicht vollständig die Behandlungskosten.

Die Massageleistungen sind steuerfrei.

 

Ergänzung Beispiel 2:
Auf Empfehlung des T lässt sich K weitere fünf Massagen verabreichen, die er selbst zahlt (sog. Anschlussbehandlungen).

Die auf Empfehlung des T durchgeführten fünf weiteren Massagen sind steuerpflichtig. Sie unterliegen dem ermäßigten Steuersatz mit 7 %.

Hinweis: Bis zum 31.12.2011 waren die Anschlussbehandlungen steuerfrei.

VIII. Gemischte Schenkung

Bei einer gemischten Schenkung veräußert der Unternehmer einen Gegenstand verbilligt („zum Freundschaftspreis“). Die gemischte Schenkung stellt aus steuerlicher Sicht keine Entnahme dar. Dieser Vorgang ist vielmehr als entgeltliche Lieferung zu behandeln. Erfolgt die gemischte Schenkung an eine nahe stehende Person oder an Mitarbeiter, greift die sog. Mindestbemessungsgrundlage, d. h. als Bemessungsgrundlage ist dann mindestens der Betrag anzusetzen, der im Falle einer unentgeltlichen Wertabgabe anzusetzen wäre.

Rechtsstand: 11. 7. 2012

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Informationen haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

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6 Antworten zu Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren

  1. Ich war vor Kurzem zum ersten mal bei einem Physiotherapeuten. Ich wusste gar nicht, dass es auch steuerfreie Leistungen da gibt. Wenn Heilmaßnahmen dazu gehören, sollte ja eine Heilmassage auch steuerfrei sein?

  2. rudolf simon sagt:

    hallo.
    ich habe meiner Tochter zum Geburtstag einen Gutschein über 4 Behandlungen bei einem Physiotherapeuten „gekauft“. per Telefon kam der „behandlungspreis 0,5 std.
    + mwst. 30€ + 19%“. ist das korrekt??

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo, da es auf die individuelle Situation des Rechnungsausstellers ankommt, müssten Sie diesen selbst fragen. Ohne weitere Informationen und ohne Auftrag kann ich hierzu nichts weiter sagen. Viele Grüße Ralf Diegel

  3. Mayer sagt:

    Hallo.

    Ich bin selbständig als mobiler Massagedienst und mache klassische Massagen am Arbeitsplatz und bin auch anerkannter Masseur.
    Wie viel Umsatzsteuer muss ich denn zahlen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Mayer

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