Energiepreispauschale, Minijob 520 EUR, Mindestlohn 12,00 Euro

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer einmaligen steuerpflichtigen, aber beitragsfreien Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro beschlossen. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022

1) in einem gegenwärtigen 1. Dienstverhältnis stehen und
2) in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Voraussetzung für den Anspruch eines geringfügig entlohnt Beschäftigten ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.

Eine solche Bestätigung können Sie hier herunterladen, unterschreiben lassen, zu der Personalakte nehmen und zur Lohnabrechnung Septemer 2022 bereitstellen. Ohne eine solche Bestätigung der Minijobber kann eine Auszahlung der Energiepreispauschale nicht erfolgen.

Auszahlung / Finanzierung der Energiepreispauschale und Umsetzung in der Lohnabrechnung

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll grundsätzlich mit den Bezügen für September erfolgen. Über die Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit sich die ausgezahlten Beträge erstatten zu lassen. Um Arbeitgeber vor Liquiditätsengpässen zu bewahren, sieht das Gesetz eine frühzeitige Berücksichtigung in der Lohnsteuer-Anmeldung vor und damit eine Entkoppelung vom eigentlichen Auszahlungstermin.


Folgende Kombinationen ergeben sich in Abhängigkeit des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums:
– Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022) bis 12.09.2022; Auszahlung September 2022
– Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.10.2022; Auszahlung Oktober 2022
– Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.01.2023; Wahlrecht, ob und wann eine Auszahlung (September bis Dezember) erfolgen soll.
– Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, sind hiervon ausgenommen.

Weiterhin erhöht sich der Mindestlohn ab 01.10.2022 auf 12,00 EUR brutto pro Stunde.

Ebenso gilt ab Oktober 2022: Die Minijob-Grenze steigt auf 520,00 Euro.

Für weitere Informationen empfiehlt sich die FAQ Seite des Bundesfinanzministeriums (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html).

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