der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetz zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt.
Dem Einführungsgesetz zur Abgabenordnung werden folgende Regelungen hinzugefügt:
„§ 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt;
§ 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für
den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes]
geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.“