Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Zum Jahresende ergibt sich bei der Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab dem 1.1 2008 eine Veränderung zugunsten der Steuerpflichtigen.

Ab 2018 können Anschaffungen von selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter bis 800 € sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe vom Gewinn abgezogen werden.

Bis 31.12 2017 war der Wert hierzu 410 € pro Wirtschaftsgut, der Betrag hat sich demnach fast verdoppelt.

Bei Anschaffungskosten über 250 Euro (bisher 150 Euro), müssen die Wirtschaftsgüter in der Buchführung einzeln aufgezeichnet und der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage angegeben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die neue Wertgrenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG). Liegen die Anschaffungskosten nicht über 250 Euro (bisher 150 Euro), können die Anschaffungskosten ohne weitere Aufzeichnungspflichten sofort als Aufwand gebucht werden. Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter ist mit Wirkung vom 01.01.2018 erhöht worden.

Das Gute ist: es handelt sich um eine Grenze ohne Umsatzsteuer, d.h. bei Steuerpflichtigen ohne Vorsteuerabzug (z.B. der normale Humanmediziner ohne  umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen) steigt die Obergrenze auf 800 EUR x 1,19 = 952 EUR.

Zu beachten sind jedoch die übrigen Regeln der GWG, vor allem die eigenständige Nutzbarkeit der Wirtschaftsgüter.

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