In einem jetzt – am 27.01.2016 – veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Arbeitsecken in privat mitgenutzten Räumen nicht steuerlich abgesetzt werden können.
Die auf der Internetseite des BFH veröffentlichte Pressemitteilung besagt, dass für das Thema „Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen“ möglich ist. Damit geht das Gericht einen anderen Weg als im Bereich der gemischten Reisen (wenn bspw. ein Seminar oder Kongress steuerlich anzuerkennen ist, eine daran anschließende Urlaubsreise jedoch nicht). Damit werden die Steuerabzugsmöglichkeiten für Menschen mit kleinen Wohnungen oder Personen in Ausbildung ohne eigenes, steuerlich anzuerkennendes abgeschlossenes Arbeitszimmer eingeschränkt.
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