Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Zurück auf Los

Der Bundesrat hat vor der Sommerpause unter anderem den Neuregelungen für die Steuerschuldnerschaft von Bauunternehmern und Gebäudereinigern zugestimmt. Dies führt vereinfacht gesagt dazu, dass die durch die Rechtsprechung gekippte Verwaltungsauffassung wieder gilt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die seinerzeitige gesetzliche Regelung hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) übergehen soll, wenn der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet. Die Finanzverwaltung hatte dagegen den Übergang der Steuerschuldnerschaft vom Umfang der vom Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen abhängig gemacht (ermittelt anhand der Quote der Vorjahres-Umsätze), sich dann aber der Auffassung des BFH angeschlossen (s. hierzu unsere Mandanten-Info 3 und 4/2014).

Mit dem nun verabschiedeten sogenannten Kroatien-Anpassungsgesetz gilt ab dem 1. 10. 2014 Folgendes:

  • Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift dann, wenn der Auftraggeber (Leistungsempfänger) Unternehmer ist und nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt.
  • Das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen wird angenommen, wenn das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung ausgestellt hat.
  • Die Bescheinigung gilt maximal drei Jahre und kann nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung an der von der Verwaltung anerkannten 10 %-Grenze (Bauleistungen des Vorjahres müssen mehr als 10 % des Weltumsatzes des Unternehmers ausmachen) orientieren.
  • Für Gebäudereinigungsleistungen gelten dieselben Grundsätze.

Anmerkung: Leistungsempfänger und Bauunternehmer bzw. Gebäudereiniger müssen künftig nicht mehr untereinander klären, ob die Steuerschuldnerschaft zur Anwendung kommt oder nicht. Die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung dürfte hier für Klarheit sorgen.

Hinweise: Für Umsätze, die zwischen dem 15. 2. 2014 und dem 30. 9. 2014 ausgeführt werden, gelten die hier dargestellten Grundsätze. Komplizierter wird es in Fällen, in denen der Leistungsempfänger für vor dem 15. 2. 2014 erbrachte Bauleistungen nicht die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Übergangsregelungen in Anspruch nimmt, sondern sich für eine Rückabwicklung entscheidet. Sprechen Sie uns in Zweifelsfällen an.

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