Ehrenamt – Aufwandsentschädigung 2013

Das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde verabschiedet. Damit werden die Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und die Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € angehoben. Die Frist, in der steuerbegünstigte Vereine ihre Mittel verwenden müssen, wird auf zwei Jahre verlängert (bisher galt eine Frist von einem Jahr ab Zufluss der Einnahmen). Die Neuerungen gelten rückwirkend ab dem 1. 1. 2013.

Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen wird zudem rückwirkend zum 1. 1. 2013 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung nicht mehr als 720 € pro Jahr beträgt.

Daneben wird die Rücklagenbildung zum 1. 1. 2014 erleichtert: Die sog. Wiederbeschaffungsrücklage, die bereits in der verwaltungsrechtlichen Praxis anerkannt war, ist nun gesetzlich festgeschrieben. Sie ermöglicht die Rücklage von Mitteln, um teurere Ersatzinvestitionen (wie z. B. einen Vereinsbus) durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der Absetzungen für Abnutzung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes. Eine weitere Erleichterung ist für die „freie Rücklage“ vorgesehen. Begünstigte Vereine können damit das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen.

Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche

Um eine einheitliche Behandlung von Ehrenamtlichen zu ermöglichen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen neu geregelt.

Hintergrund: Vereine sind regelmäßig nicht vorsteuerberechtigt. Insoweit ist bedeutsam, ob Tätigkeitsvergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen. Besteht das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Das neue BMF-Schreiben stellt klar, bis zu welcher Höhe noch von einem angemessenen Entgelt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Hiernach gilt u.a.:

  • Keine Umsatzsteuerpflicht, wenn die Entschädigung je Stunde maximal 50 € und pro Jahr insgesamt nicht mehr als 17.500 € beträgt. Voraussetzung: Der tatsächliche Zeitaufwand wird schriftlich für das Finanzamt festgehalten. Ein echter Auslagenersatz, wie bspw. die Erstattung von Reisekosten, wird bei der Berechnung der Betragsgrenzen nicht mitgezählt.
  • Neu ist, dass ein monatlich oder jährlich gezahlter pauschaler Auslagenersatz nur dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn per Satzung oder Vor-standsbeschluss des Vereins bzw. der Organisation, eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche, Monat oder Jahr festgelegt ist und dadurch weder die Jahreshöchstgrenze noch der maximale Betrag pro Stunde überschritten wird.

Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt hinsichtlich des letzten Punktes den betroffenen Ehrenamtlichen sowie ihren Vereinen und Organisationen bis spätestens zum 31. 3. 2014 Zeit, um entsprechende Verträge und Satzungen anzupassen oder Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.

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