Informationen Januar 2013

Ab Januar 2013 ergeben sich viele Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Im folgenden habe ich Ihnen einige Informationen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zusammengetragen.

Datev-TV – Trialog, Informationen für Unternehmer:

Sofern Sie bei Ihren Minijobs eine rechtssichere Erklärung zum Verzicht auf die ab 01.01.2013 geltende Rentenversicherungspflicht benötigen, empfehle ich Ihnen die Erklärung der Minijob-Zentrale zu nutzen. Diese kann kostenlos zur eigenen Verwendung heruntergeladen werden.

Sofern Sie das Problem haben, dass Ihre ElStam Daten in 2013 falsch sind oder Änderungen vorgenommen werden müssen können Sie diesen Link zum Formular für Korrektur Elstam-Daten ab 2013 nutzen.

Bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber nur dann ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn die genannten Papierbelege Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 vorliegen, die auf Steuerklasse I bis V lauten, oder die Ausnahmeregelung für ledige Auszubildende eingreift. Hier der entsprechende Link für dieses Thema.

Sofern Sie als Arbeitgeber / Arbeitnehmer weitere Formulare benötigen, bietet die Finanzverwaltung Rheinlandpfalz eine gute Seite mit Möglichkeiten zum Herunterladen und Ausfüllen zur Einreichung beim Finanzamt. (http://www.fin-rlp.de/no_cache/home/vordrucke/).

Gelangensnachweis bei EU-Exporten

Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf zur Neuregelung der Vorschriften zur sog. Gelangensbe­stätigung herausgegeben (vgl. Sie hierzu den 2. Beitrag der Ausgabe Nr. 4/2012). Danach werden zusätzliche Möglichkeiten für den Nachweis über das Gelangen des Gegen­stands in das übrige Gemeinschaftsgebiet als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung anerkannt. So sollen neben der Gelangensbestätigung Versendungsbelege (insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief), verschiedene Arten von Bescheinigungen der Spediteure, das sog. tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister sowie die Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen als Belegnachweise anerkannt werden. Die Regelungen sollen am 1. 7. 2013 in Kraft treten.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Die seit 2008 geltende Hinzurechnung von Zins- und Mietzahlungen bei der Gewerbesteuer ist voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Der Beschluss erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Damit widerspricht das Gericht einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und deswegen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen hat. Wir hatten in der Ausgabe 3/2012 hierüber berichtet.

Hintergrund: Grundlage der Gewerbesteuer ist zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Dieser Gewinn wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt” sein. Der Objektsteuer-Charakter ist in den letzten Jahren allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden. Das FG Hamburg hat daher Zweifel, ob die seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften noch im Einklang mit dem Grundgesetz stehen.

Entscheidung: Der BFH teilt diese Bedenken nicht. Die Richter gehen davon aus, dass das Verfahren beim BVerfG keinen Erfolg haben wird.

Hinweis: Die endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Hinzurechnungsvorschriften kann nur das BVerfG in dem vom FG Hamburg eingeleiteten Verfahren treffen. Die Aussage des BFH ist aber sehr deutlich und wird dazu führen, dass bis zu einer Entscheidung des BVerfG keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden wird. In Betracht kommt allenfalls ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung des Gewerbesteuermessbescheids, falls die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens im Fall der Vollstreckung gefährdet wäre. Die Finanzämter wurden allerdings angewiesen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags insoweit vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall wegen dieser Frage bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten.

Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt-genutzten Gebäuden

Die Aufteilung der Vorsteuer bei einem gemischt-genutzten Gebäude ist dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge nur dann zwingend nach dem sog. Flächenschlüssel vorzunehmen, wenn dieser eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer ermöglicht als der sog. Umsatzschlüssel. Andernfalls kann die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zur Höhe der Gesamtumsätze erfolgen (Umsatzschlüssel).

Hintergrund: Bei Gebäuden, die sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig genutzt werden, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich, als das Gebäude umsatzsteuerpflichtig genutzt wird (z. B. für das eigene Unternehmen oder im Fall der Vermietung an andere Unternehmer). Die Aufteilung der Vorsteuer für das Gebäude muss nach deutschem Recht grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel erfolgen, d. h. nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig genutzten Fläche zur Gesamtfläche. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nicht zulässig.

Streitfall: Ein Baumarkt errichtete 2003 und 2004 ein Gebäude, das sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde. Die Vorsteuer wurde nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Das Finanzamt legte dagegen den Flächenschlüssel zugrunde und kürzte die Vorsteuer. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der seinerseits den EuGH wegen des Ausschlusses des Umsatzschlüssels anrief.

Entscheidung: Der EuGH hält die gesetzliche Vorgabe des Flächenschlüssels grundsätzlich für zulässig; allerdings kann im Einzelfall auch der Umsatzschlüssel anwendbar sein:

Die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie enthält keine Vorgaben zur Aufteilung der Vorsteuer. Daher darf der deutsche Gesetzgeber die Methoden und Regeln für die Aufteilung der Vorsteuer festlegen.

Der deutsche Gesetzgeber muss aber den Zweck der Europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie beachten, wonach ein gesetzlicher Aufteilungsmaßstab, der vom Umsatzschlüssel abweicht, zu präziseren Ergebnissen führen soll. Daher ist der vom Gesetzgeber festgelegte Flächenschlüssel nur zulässig, wenn er eine präzisere Bestimmung des anteiligen Vorsteuerabzugs gewährleistet als der Umsatzschlüssel.

Hinweis: Der BFH muss nun prüfen, ob der Flächenschlüssel eine präzisere Aufteilung ermöglicht als der vom Baumarkt begehrte Umsatzschlüssel. Vorgaben des EuGH gibt es insoweit nicht. Daher ist das weitere Verfahren im Auge zu behalten, da das Gericht möglicherweise zur Anwendbarkeit des Umsatzschlüssels gelangen könnte. Bescheide, in denen die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Flächen- oder Umsatzschlüssel streitig ist, sollten durch Einspruch offen gehalten werden.

Doppelte Haushaltsführung – bei den Eltern

Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann grundsätzlich einen doppelten Haushalt führen und die Kosten hierfür steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass er am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand führt. Wann dies der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil präzisiert.

Streitfall: Der ledige Kläger zog in eine andere Stadt, um zu studieren. Er mietete dort eine Wohnung. Nach Abschluss des Studiums nahm er am Studienort eine Arbeitsstelle an und blieb dort wohnen. Während der gesamten Zeit behielt er seinen ersten Wohnsitz bei seinen Eltern bei. Hier nutzte er zwei im Keller gelegene Räume. Ein Badezimmer stand ihm zur Verfügung. Die Küche sowie den Telefonanschluss nutzte er gemeinsam mit den Eltern. Miete musste er nicht zahlen. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Wohnsituation und finanzielle Beteiligung würden nicht für einen von den Eltern getrennten Haushalt sprechen.

Entscheidung: Der BFH folgte dem nicht.

Ein eigener Hausstand kann auch bei einer Wohngemeinschaft mit den Eltern vorliegen. Entscheidend ist die konkrete Wohnsituation.

Ermöglichen die Räume eine eigenständige Haushaltsführung, ist es unerheblich, ob z. B. Bad oder Küche allein oder gemeinsam genutzt werden.

Eine finanzielle Beteiligung ist keine zwingende Voraussetzung.

Je größer die Zweitwohnung ist, desto eher spricht dies gegen einen eigenen Hausstand im Elternhaus.

Zu berücksichtigen sind auch die persönlichen Lebensumstände: Ein junger Steuerpflichtiger wird regelmäßig in den Haushalt der Eltern eingegliedert sein – auch dann, wenn er nach Beendigung seiner Ausbildung weiter hier wohnt. Hatte er dagegen schon woanders einen eigenen Hausstand begründet, liegt es nahe, dass er diesen fortführt – auch wenn er später zu den Eltern zurückzieht.

Hinweis: Nach der geplanten Reisekostenreform sind ab 2014 Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung vorgesehen: Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es nicht (mehr) ausreichen, wenn im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Zimmer genutzt werden. Auch soll eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten der Erstwohnung zwingend erforderlich sein.

Besteuerung von Jahreswagenrabatten

Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt und dabei seine Rechtsprechung zur Jahreswagenbesteuerung fortgeführt.

Hintergrund: Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers nicht geeignet ist, den lohnsteuerlichen Vorteil in Fällen zu bewerten, in denen der Hersteller seinen Angestellten Rabatte beim Neuwagenkauf gewährt. Denn auch einem „normalen“ Kunden werden heutzutage üppige Rabatte gewährt – kaum jemand kauft einen Pkw noch zum offiziellen Listenpreis. Die Finanzverwaltung hat hierauf mit einem BMF-Schreiben reagiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) können bei der Bewertung des Personalrabatts 80 % der durchschnittlichen Händlerrabatte abgezogen werden. Nach einem früheren Schreiben sollte sogar nur die Hälfte abgezogen werden können.

Streitfall: Arbeitnehmer eines Automobilkonzerns hatten von ihren Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den Listenpreisen lagen. Die Finanzämter setzten steuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Dagegen klagten die Arbeitnehmer.

Entscheidung: Der BFH gab den Klagen Recht:

Erhält der Arbeitnehmer einen Rabatt, führt der Rabatt nur dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, soweit er über den Rabatten liegt, die fremde Käufer üblicherweise erhalten.

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wegen eines überdurchschnittlich hohen Rabatts hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen zwei Bewertungsmethoden.

Erstens kann er den sog. Angebotspreis des Arbeitgebers ansetzen, d. h. den Endpreis, zu dem der Arbeitgeber den Pkw fremden Privatkunden im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet – also unter Berücksichtigung der üblichen Rabatte. Von diesem Angebotspreis ist noch ein sog. Bewertungsabschlag von 4 % abzuziehen. Liegt der vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Kaufpreis unter diesem Angebotspreis, ist insoweit ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Allerdings ist noch ein Rabattfreibetrag von 1.080 € zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Zweitens kann der Arbeitnehmer den sog. Endpreis ansetzen, d. h. den günstigsten Preis am Markt, z. B. den von einem Konkurrenten geforderten Preis. Liegt der vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Preis unter dem günstigsten Preis, handelt es sich insoweit um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Allerdings ist dann weder ein Bewertungsabschlag von 4 % noch ein Rabattfreibetrag zu gewähren.

Hinweis: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die übliche Preisnachlässe bislang nur zu 50 % bzw. 80 % berücksichtigt hat. Dem BFH zufolge werden übliche Rabatte also nicht als Arbeitslohn behandelt.

Erbschaftsteuer-Festsetzungen nur noch vorläufig

Wie in der letzten Ausgabe berichtet, hält der Bundesfinanzhof (BFH) das seit 2009 geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig und hat das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur weiteren Prüfung vorgelegt. Als Reaktion hierauf hat nun die Finanzverwaltung beschlossen, sämtliche Festsetzungen nach dem 31. 12. 2008 entstandener Erbschaft / Schenkungsteuer vorläufig durchzuführen. Es sollte somit künftig nicht mehr erforderlich sein, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten.

Ermäßigung für Handwerkerleistungen

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, wenn der Mieter an seinen Vermieter eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen zahlt – unabhängig davon, ob tatsächlich Schönheitsreparaturen anfallen oder nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt können auf Antrag 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € von der Steuer abgezogen werden.

Streitfall: Ein Pastor wohnte in einer Dienstwohnung des Kirchenamts. Sein Mietvertrag sah die Zahlung einer monatlichen Pauschale für Schönheitsreparaturen vor. Das Kirchenamt erfasste die Pauschalen aller Mieter in einem zentralen Fonds, aus dem dann die anfallenden Schönheitsreparaturen bezahlt wurden. Auch in der Wohnung des Pastors wurden verschiedene Schönheitsreparaturen durchgeführt und aus dem Fonds bezahlt. Der Pastor beantragte für die Pauschale eine Steuerermäßigung – ohne Erfolg.

Entscheidung: Auch der BFH gewährte die Steuerermäßigung nicht:

Der Pastor zahlte die Pauschale nämlich nicht für die Inanspruchnahme einer konkreten Handwerkerleistung, sondern aufgrund seiner mietvertraglichen Verpflichtung. Die Pauschale wurde nicht für die konkret geleistete Arbeit des Handwerkers gezahlt, sondern unabhängig davon, ob Handwerkerleistungen anfielen oder nicht. Die Pauschale wurde weder einem gesonderten Mieterkonto gutgeschrieben, noch wurde über die im Einzelnen angefallenen Schönheitsreparaturen abgerechnet.

Hinweis: Schädlich war im Streitfall demnach die pauschale Zahlung von Schönheitsreparaturen ohne konkreten Bezug zur Reparatur. Hingegen wird die Steuerermäßigung  anerkannt, wenn

die Schönheitsreparaturen in der Jahres-Betriebskostenabrechnung des Vermieters gegenüber dem Mieter abgerechnet werden – hier werden konkret erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt.

eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Handwerkerleistungen mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder in Auftrag gibt und die Rechnung anschließend aus dem Gemeinschaftsvermögen bezahlt wird – auch hier entstehen dem einzelnen Eigentümer  Aufwendungen für die konkrete Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.

Vorlage einer AU-Bescheinigung

Der Arbeitgeber darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich klargestellt.

Hintergrund: Ist ein Arbeitnehmer krank, muss er dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zufolge spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist dem EntgFG zufolge allerdings berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen.

Streitfall: Die Klägerin ist angestellte Redakteurin. Sie stellte einen Dienstreiseantrag, den ihr Vorgesetzter nicht genehmigte. Auch ihr zweiter Antrag wurde nicht genehmigt. Daraufhin meldete sie sich krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber forderte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Hiergegen wendete die Klägerin ein, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den ersten Tag der Erkrankung müsse sachlich gerechtfertigt sein.

Entscheidung: Gegen diese Praxis äußerte das BAG keine Bedenken.

An die Einhaltung der Drei-Tage-Grenze im EntgFG ist der Arbeitgeber nicht gebunden.

Nicht erforderlich ist, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit die Erkrankung nur vorgetäuscht.

Hinweis: Etwas anderes kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag ergeben. Ordnet dieser an, dass die AU-Bescheinigung nicht vor Ablauf von drei Tagen verlangt werden darf, ist der Arbeitgeber hieran gebunden.

 

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