Informationen 04/2011

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

aktuelle Neuigkeiten  aus dem steuerlichen Bereich habe ich Ihnen im folgenden zusammengestellt.

Unternehmer und Selbständige

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Party-Service bei Aufteilung der Leistungen

Hintergrund: Für zubereitete Speisen zum Mitnehmen sowie für die Lieferung warmer Speisen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Kommen weitere Dienstleistungen hinzu, gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Leistungen eines Party-Service werden daher mit 19 % versteuert, da die Zubereitung und Präsentation der Speisen eine nicht unerhebliche Kreativität erfordern; die Bereitstellung von Geschirr, Tischen, Personal etc. sind weitere erhebliche Dienstleistungselemente.

Streitfall: Ein Metzger betrieb neben seiner Metzgerei einen Party-Service und versteuerte die Essenslieferungen mit 7 % Umsatzsteuer. Dabei lieferte er ausschließlich das warme Essen. Soweit der Kunde auch Geschirr, Tische, Tischwäsche etc. benötigte, verwies der Metzger diesen an seine Ehefrau. Letztere betrieb eine Gaststätte und stellte dann das Geschirr etc. zur Verfügung. Die Kunden erhielten zwei Rechnungen: eine vom Metzger über die Speisenlieferung (7 % Umsatzsteuer) und eine von der Ehefrau über die Bereitstellung von Geschirr etc. über (damals) 16 %. Das Finanzamt sah in der Aufspaltung der Leistungen einen Gestaltungsmissbrauch und besteuerte auch die Essenslieferungen mit 16 %.

Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) verneinte einen Gestaltungsmissbrauch und gab der Klage statt:

  • Der Metzger und seine Ehefrau traten nach außen hin als jeweils selbständige Unternehmer auf, so dass zwei unterschiedliche Geschäftsbetriebe vorlagen: Der Party-Service (einschließlich Metzgerei) des Ehemanns einerseits und der Geschirrservice (einschließlich Gaststätte) der Ehefrau andererseits.
  • Der Metzger und seine Ehefrau stellten ihre jeweiligen Leistungen auch gesondert in Rechnung und führten getrennte, eigene Bankkonten, auf die ihre Kunden die Rechnungsbeträge jeweils überweisen mussten.

Hinweise: Laut FG kann die Aufteilung von Leistungen eines Party-Service bzw. Caterers auf zwei Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßig sein, wenn das eine nur die Speisen liefert und das andere Geschirr, Tische, Personal etc. zur Verfügung stellt. Denn das Unternehmen, das ausschließlich die Speisen liefert, kann auf diese Weise den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % in Anspruch nehmen und so seine Leistung gegenüber Privatkunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, verbilligt anbieten. Ohne Aufteilung unterlägen die Leistungen eines Party-Service, der sowohl die Speisen liefert als auch Geschirr, Tische, Personal etc. zur Nutzung überlässt, einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Offen bleibt, ob die Auffassung des FG auch von anderen Gerichten geteilt wird. Zudem setzt die Aufteilung voraus, dass sie in der Praxis konsequent durchgeführt und eine Vermischung der Leistungen beider Unternehmen vermieden wird.

Umsatzsteuerpflicht von eBay-Händlern

Hintergrund: Die Pflicht zur Abführung von Umsatzsteuer gilt grundsätzlich nur für Unternehmer, nicht aber für Privatpersonen. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübt. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. In der Praxis stellt sich immer die Frage, ob eBay-Händler, die über diese Online-Plattform Waren oder Sammlungen verkaufen, Unternehmer und damit zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet sind.

Streitfall: Der Steuerpflichtige war zum einen als Finanzierungsberater unternehmerisch tätig, behandelte diese Umsätze aber als umsatzsteuerfrei. Zudem verkaufte er in den Jahren 2004 bis 2007 Modellbauteile über eBay: Er tätigte pro Jahr bis zu 200 Umsätze und erzielte hieraus Erlöse von jährlich 5.000 € bis 23.000 €. Das Finanzamt sah den Steuerpflichtigen auch hinsichtlich seiner Händlertätigkeit bei eBay als Unternehmer an und unterwarf die Erlöse der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Auch das Niedersächsische Finanzgericht (FG) bejahte die Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen und wies die Klage ab:

Die Händlertätigkeit bei eBay war für sich gesehen – wie die Tätigkeit als Finanzdienstleister – eine unternehmerische Tätigkeit, so dass die Erlöse der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. Der Steuerpflichtige beteiligte sich wie ein Händler am Markt, als er seine Modellbauteile bei eBay anbot:

  • Hierfür sprach zum einen die hohe Anzahl der Verkäufe in den Streitjahren, (200 Verkäufe in 2005, 211 Verkäufe in 2006 und 88 Verkäufe in 2007). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die erfolgreichen Auktionen zu Umsätzen führten, der Steuerpflichtige also seine Modellbauteile noch in deutlich mehr Auktionen zu verkaufen versuchte.
  • Der Steuerpflichtige war auch nicht als Sammler aufgetreten, dem es darum ging, seine Sammlung zu vervollständigen oder Teile davon aufzulösen. Ein Indiz hierfür war, dass der Steuerpflichtige seine Modellbauteile in einem allgemein zugänglichen Internetauktionshaus wie eBay angeboten hatte und nicht in einem speziellen Sammlerforum.

Hinweise: Die Höhe der eBay-Umsätze ermittelte das FG anhand der von eBay gespeicherten und an das Finanzamt übermittelten Daten. Diese enthielten die vom Steuerpflichtigen unter seinem „Account“ getätigten Umsätze, das Veräußerungsdatum, die Artikelnummer und den Verkaufspreis. Die Finanzverwaltung überprüft eBay-Händler. Vor dem Bundesfinanzhof ist ein Verfahren zur Frage anhängig, ob es sich um eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Umsatzsteuerrechts handelt, wenn eine Privatperson innerhalb von dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe bei „eBay” tätigt, so dass die Veräußerungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Einzahlung der Stammeinlage muss nicht immer mit Beleg nachgewiesen werden

Hintergrund: Gründet ein Steuerpflichtiger eine GmbH und leistet er seinen Geschäftsanteil, zählt der Zahlungsbetrag zu seinen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Er kann die Anschaffungskosten bei einer Veräußerung seines GmbH-Anteils oder bei einer In-solvenz der GmbH steuerlich geltend machen, sofern er an der GmbH wesentlich (d. h. mit mindestens einem Prozent) beteiligt war.

Streitfall: Eine Steuerpflichtige gründete 1986 eine GmbH, an der sie mit 1/3 beteiligt war. Ihre Stammeinlage von 16.500 DM war laut Gesellschaftsvertrag zur Hälfte sofort in bar fällig. In der Bilanz zum 31. 12. 1986 waren die ausstehenden Einlagen mit 0 DM ausgewiesen. Diese Bilanz war auch vom Finanzamt geprüft worden. 2006 ging die GmbH in die Insolvenz und wurde im Handelsregister gelöscht. Die Steuerpflichtige machte ihre Stammeinlage von 16.500 DM (= 8.436,32 €) als Anschaffungskosten steuerlich geltend und erklärte einen Verlust. Das Finanzamt erkannte den Verlust (Halbeinkünfteverfahren) aber nicht an, weil die Steuerpflichtige für die Erbringung ihrer Stammeinlage keinen Einzahlungsbeleg vorgelegt hat.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, da er keine Zweifel hatte, dass die Steuerpflichtige die Stammeinlage vollständig eingezahlt hatte. Kann der Einzahlungsbeleg nicht mehr vorgelegt werden, sind die vorhandenen Indizien zu würdigen und zu prüfen, ob sich hieraus die Zahlung ergibt. Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz, so dass sowohl Finanzamt als auch das Finanzgericht von sich aus die einzelnen Indizien berücksichtigen müssen.

  • So war die Steuerpflichtige laut Gesellschaftsvertrag zur Zahlung der Stammeinlage in Höhe der Hälfte sofort verpflichtet und sollte die weitere Hälfte nach Anforderung durch die Geschäftsführer erbringen. Bereits in der Bilanz zum 31. 12. 1986 waren die ausstehenden Einlagen mit 0 DM ausgewiesen.
  • Die Bilanz zum 31. 12. 1986 war vom Finanzamt geprüft worden. Hätte der Außenprüfer festgestellt, dass noch Einlagen ausstanden, hätte er den entsprechenden Einzahlungsanspruch zugunsten der GmbH feststellen müssen.
  • Die GmbH ist auch nach ihrer Gründung im Jahr 1986 im Handelsregister eingetragen worden. Dies setzt aber voraus, dass zumindest 50 % der Einlagen geleistet worden ist. Die Eintragung spricht damit für die Richtigkeit der Bilanz zum 31. 12. 1986.

Hinweise: Das Urteil zeigt, dass der Steuerpflichtige Sachverhalte, die lange Zeit zurückliegen, nicht zwingend durch den sog. unmittelbaren Beweis (= Beleg) führen muss. Er kann auch Indizien benennen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Behauptung ergibt. Dies kommt z. B. auch bei der Höhe von Anschaffungskosten für Gebäude in Betracht, die vor vielen Jahren durch den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsvorgänger (Erblasser) erworben wurden und bei denen die Ab-schreibung jetzt erstmalig geltend gemacht wird. Belege über Anschaffungskosten (Verträge, Überweisungsträger) sollten dennoch vorsorglich immer aufgehoben werden, auch wenn insoweit keine Aufbewahrungspflicht besteht.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Besuch der CeBIT ist steuerlich nicht absetzbar

Hintergrund: Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben können auch Aufwendungen für den Besuch von Messen sein. Voraussetzung ist, dass der Besuch beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist und nicht überwiegend privaten Zwecken dient.

Streitfall: Ein angestellter Bankbetriebswirt machte in seiner Einkommensteuererklärung 2006 Aufwendungen in Höhe von 255 € für den Besuch der CeBIT-Messe als Werbungskosten geltend. Der Betrag setzte sich aus Fahrtkosten (237 €), Parkgebühren (6 €) und der Verpflegungspauschale (12 €) zusammen. Er trug vor, dass er als Bankbetriebswirt überwiegend Firmenkunden betreue und mit der Warenkreditsicherung befasst sei; er habe deshalb hauptsächlich das Angebot des „Mittelstandsforums“ auf der CeBIT besucht, das u. a. Software-Lösungen für das Risiko- und Debitorenmanagement anbietet. Zudem habe das Finanzamt die Kosten für den Besuch der CeBIT in den Vorjahren stets anerkannt.

Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

  • Allein der Hinweis des Bankbetriebswirts, dass seine berufliche Stellung einen Besuch der CeBIT erforderlich macht, reicht nicht aus.
  • Bei der CeBIT-Messe handelt es sich um eine Publikumsmesse, die auch ein allgemeines Informations- und berufliches Fortbildungsinteresse an moderner EDV-Technik erfüllt.
  • Der Besuch der CeBIT vermittelt daher einen gewissen Erlebniswert, der zum Privatbereich gehört.
  • Zwar hat das Finanzamt die Kosten für den Besuch der CeBIT in den Vorjahren immer anerkannt. Hieraus ergibt sich aber kein Anspruch des Bankbetriebswirts auf eine Berücksichtigung der im Streitjahr 2006 entstandenen Aufwendungen.

Hinweise: Das Finanzamt muss in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen. Stellt es dabei fest, dass es in den Vorjahren falsch entschieden hat, muss es im aktuellen Veranlagungszeitraum seine bisherige (falsche) Rechtsauffassung aufgeben. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtsauffassung vertraut hat.

Im Streitfall hätte der Bankbetriebswirt eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorlegen müssen, nach der er verpflichtet war, zur CeBIT zu reisen um mit bestimmten Software-Anbietern Gespräche zu führen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nach seiner neuen Rechtsprechung deutlich großzügiger als das FG. Danach genügt es, wenn der Steuerpflichtige einen unmittelbaren beruflichen Anlass für eine Dienstreise darlegt: Dann kann er die Aufwendungen selbst dann als Werbungskosten abziehen, wenn die Reise auch private Interessen abdeckt.

Bei Kosten über 110 € ist Teilnahme an Betriebsfeier lohnsteuerpflichtig

Hintergrund: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie z. B. Weihnachtsfeiern führt nur dann zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn die Kosten der Veranstaltung pro Arbeitnehmer 110 € incl. Mehrwertsteuer übersteigen. Bei Prüfung der 110 €-Grenze ist zu beachten, dass die Kosten für teilnehmende Angehörige des Arbeitnehmers (z. B. Ehepartner, Kinder) dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.

Streitfall: Eine GmbH mit 340 Arbeitnehmern veranstaltete 2005 ein Betriebsfest mit Speisen und Getränken, Livemusik und Kinder-Animation etc. Die GmbH ging aufgrund der Anmeldungen von einer Teil-nehmerzahl von ca. 600 Personen aus (Arbeitnehmer und deren Familienangehörige). Die Kosten beliefen sich auf ca. 27.000 €. Tatsächlich nahmen dann aber nur 348 Personen (164 Arbeitnehmer und 184 Angehörige) an dem Fest teil. Ein Lohnsteuer-Außenprüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Freigrenze von 110 € pro Teilnehmer überschritten worden ist und forderte 19.000 € Lohnsteuer nach.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der Klage der GmbH teilweise statt: Die Kosten pro Teilnehmer werden grundsätzlich im Wege einer sog. Durchschnittsberechnung ermittelt, d. h. die Gesamtkosten der Veranstaltung werden durch die Zahl der anwesenden Teilnehmer geteilt.

  • Die Durchschnittsberechnung führt aber zu ungerechten Ergebnissen zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer, wenn Kollegen trotz Anmeldung ferngeblieben sind.
  • Die teilnehmenden Arbeitnehmer werden nicht dadurch bereichert, dass einige ihrer Kollegen unerwartet nicht kommen.
  • Entscheidend ist damit nicht die tatsächliche, sondern die geplante (höhere) Teilnehmerzahl.

Aus den Gesamtkosten der Veranstaltung müssen daher die Kosten für die überzähligen Speisen und Getränke sowie die überdimensionierten sonstigen Kosten wie z. B. die Aufwendungen für ein zu großes Zelt oder zu viele Kinderanimateure herausgerechnet werden. Das FG gelangte so zu Gesamtkosten von ca. 18.000 €, die es durch die Teilnehmerzahl von 348 teilte, so dass sich Kosten pro Teilnehmer in Höhe von nur 52 € ergaben. Damit kam es nur bei den Arbeitnehmern zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, die mindestens zwei Angehörige zum Betriebsfest mitbrachten.

Hinweise: Die Lohnsteuerpflicht von Betriebsveranstaltungen, ist derzeit ein häufiges Thema vor den Finanzgerichten. Denn ein gesetzlicher Freibetrag fehlt, so dass ein auch nur geringfügiges Überschreiten der Freigrenze zur vollen Lohnsteuerpflicht führt. Zudem ist die Freigrenze von 110 € seit 2002 nicht mehr erhöht worden. Der vom FG vertretene Standpunkt, dass die Kosten für Arbeitnehmer, die sich zwar angemeldet haben, dann aber doch nicht teilgenommen haben, nicht zu berücksichtigen sind, ist zwar plausibel, höchst-richterlich aber noch nicht bestätigt. Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden.

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Keine steuerliche Ermäßigung für Handwerkerleistungen bei Neubau

Hintergrund: Steuerpflichtige erhalten eine steuerliche Ermäßigung für den Handwerkerlohn bei Renovierungs- Erhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten (eigenen oder angemieteten) Wohnung. Die Ermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten incl. Mehrwertsteuer und ist auf einen Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen beschränkt.

Streitfall: Ein Ehepaar erwarb 2008 ein Grundstück und ließ darauf ein Haus errichten. Im November 2008 wurde eine Küche in das Haus eingebaut. Die Kosten für die Einbauküche beliefen sich auf 9.450 €; hiervon entfielen nach einer Schätzung des Ehepaares 25 % (ca. 2.300 €) auf den Werklohn für den Einbau. Ende 2008 wurde das Haus fertiggestellt und von dem Ehepaar selbst genutzt. In der Einkommensteuerklärung 2008 machte das Ehepaar den geschätzten Lohnkostenanteil für den Ein-bau der Küche als begünstigte Handwerkerleistung geltend.

Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht erkannte die Einbaukosten nicht als steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen an und wies daher die Klage ab:

  • Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit einem Neubau erbracht werden, sind nicht begünstigt.
  • Im Streitfall bestand ein solcher Zusammenhang mit einem Neubau. Die Küche wurde im November 2008 eingebaut, und die Fertigstellung des Hauses erfolgte im Dezember 2008. Es kommt nicht darauf an, ob die Einbauküche auch woanders hätte eingebaut werden können und ob es sich bei den Kosten für die Einbauküche um Herstellungskosten oder aber sonstige Kosten handelt.

Hinweise: Die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach Aufwendungen für die private Lebensführung steuerlich nicht abgesetzt werden dürfen; insoweit kommt eine Auslegung über den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift hinaus nicht in Betracht. Seit dem 1. 1. 2011 gibt es für alle öffentlich geförderten Maß-nahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird, keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen mehr. Neben dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank betrifft dies auch Förderprogramme wie „Altersgerecht umbauen“, die Förderung energetischer Renovierung oder vergleichbare Programme der Länder oder Kommunen.

Versicherungsleistungen reduzieren abziehbare Pflegekosten

Hintergrund: Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Dazu zählen auch Kosten für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen.

Streitfall: Ein pflegebedürftiger Pensionär (Pflegestufe III) lebte im Pflegeheim. Hierfür zahlte er 2004 fast 100.000 €. Die Beihilfe und seine Krankenversicherung erstatteten ihm ca. 76.000 €. Zudem erhielt er aus einer privaten Pflegezusatzversicherung noch ein Pflegegeld von jährlich ca. 7.000 €. Der Pensionär machte seine Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Er zog dabei nur die Erstattungen seitens der Beihilfe sowie der Krankenversicherung ab. Das Finanzamt rechnete hingegen alle Leistungen, also auch das Pflegegeld von ca. 7.000 €, an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage des Pensionärs mit der folgenden Begründung zurück:

  • Erstattungsbeträge, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner außergewöhnlichen Belastung erhalten hat, sind von seinen Kosten abzuziehen. Denn insoweit ist der Steuerpflichtigen nicht mehr belastet.
  • Anzurechnen sind aber nur die Zahlungen, die der Steuerpflichtige wegen seiner Belastung erhält wie Beihilfeleistungen, die die Krankheitskosten ersetzen, oder Zahlungen einer Krankenhaustagegeldversicherung, die die Kranken-hauskosten ausgleichen.

Hinweis: Im Streitfall erfolgte die Zahlung der Pflegezusatzversicherung allein aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Pensionärs und war daher von seinen Aufwendungen abzuziehen. Denn das Pflegegeld seitens der Pflegezusatzversicherung sollte die „Pflegelücke“, d. h. die Differenz zwischen den erwarteten tatsächlichen Pflegekosten und der gesetzlichen Grundsicherung abdecken. Das Pflegegeld gleicht also die durch die Pflegebedürftigkeit angefallenen Mehrkosten aus. Der BFH macht deutlich, dass der Steuerpflichtige nur insoweit außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, als er diese finanziell tatsächlich tragen muss. Versicherungsleistungen sind daher von den Aufwendungen abzuziehen und mindern die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherer verwendungsgebunden leistet oder nicht. Entscheidend ist, dass die Zahlungen infolge der Belastung – im Streitfall Pflegebedürftigkeit – erfolgen.

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