Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt (Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer.

Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.

Der einschlägige § 18 (1) Nr. 3 EStG für jedoch dazu, dass diese Personen keine Freiberufler im Sinne von § 18 (1) Nr. 1 EStG sind und daher für diesen Personenkreis der Einsatz von Personal unter Umständen zu einer Gewerbesteuerpflicht führen kann, denn nur für Freiberufler heißt es in § 18 (1) Nr. 1 Satz 3: „Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“

Die Pressemitteilung des Bundesfinanzhof.

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