Zeitgemäße Lohn-Abrechnung – Demo der Datev:
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Zeitgemäße Lohn-Abrechnung – Demo der Datev:
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend möchten wir Sie wieder über interessante Neuerungen aus dem Steuer- und Arbeitsrecht informieren:
Ein Hotel, das auch ein Restaurant betreibt, kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aufwendungen für einen Galaempfang anlässlich des
eigenen Betriebsjubiläums nur eingeschränkt, d. h. zu 70 % (bis 2003: zu 80 %) abziehen. Hintergrund ist, dass diese Kosten zu den Bewirtungsaufwendungen zählen, für die das Gesetz nur einen beschränkten steuerlichen Abzug vorsieht. Dieses aktuelle Urteil ist aber nicht nur für Hotels von Bedeutung, sondern auch für andere kommerzielle Gastwirte (z. B. Caterer), die Geschäftsfreunde in ihren Betrieb einladen, um Geschäftsbeziehungen anzubahnen oder zu vertiefen. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn es sich um eine branchenübliche Werbebewirtung wie Produkt- oder Warenverkostungen oder ein sog. Kundschaftstrinken handelt.
Hintergrund: Bewirtungsaufwendungen sind aktuell nur im Umfang von 70 % als Betriebsausgaben abziehbar; bis zum Veranlagungszeitraum 2003 konnten noch 80 % der Bewirtungsaufwendungen abgesetzt werden. Allerdings gilt diese Abzugsbeschränkung nach dem Gesetz z. B. nicht für Gastwirte, weil die Bewirtung hier gerade Gegenstand ihres Unternehmens ist.
Streitfall: Ein Hotel, das auch ein Restaurant betrieb, veranstaltete im Jahr 2000 eine Jubiläumsgala anlässlich seines zehnjährigen Bestehens und lud dazu Geschäftsfreunde ein. Hierfür entstanden Kosten von ca. 50.000 DM, von denen 25.000 DM auf Speisen, 6.000 DM auf Getränke und der Rest auf Aushilfskräfte, Musik und Dekoration entfielen. Das Finanzamt erkannte 20 % (dies war der im Jahr 2000 geltende Prozentsatz) der Gesamtaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
Entscheidung: Der BFH gab dem Finanzamt nun recht. Die Kosten des Galaempfangs anlässlich des eigenen Betriebsjubiläums (Speisen, Getränke, Service, Dekoration, Musik usw.) sind daher steuerlich nur eingeschränkt als Bewirtungsaufwendungen abziehbar. Auch die gesetzliche Ausnahme für Gastwirte half hier nicht weiter. Denn bei der Jubiläumsgala ging es gerade nicht darum, Speisen gegen Bezahlung anzubieten. Vielmehr sollten neue Geschäftsbeziehungen geknüpft und bestehende vertieft werden. Das Hotel befand sich damit in der gleichen Situation wie ein normaler Unternehmer, der Geschäftsfreunde in ein Restaurant einlädt.
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verlangt oftmals die entgeltliche Betreuung von Kindern. Dabei hat es zum 1. 1. 2012 wesentliche Änderungen gegeben, über die ich Sie im folgenden informieren möchte.
Kinderbetreuungskosten können Sie dabei immer neben anderen steuerlichen Vergünstigungen geltend machen. Dies sind:
Hinweise: Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge werden seit dem 1. 1. 2012 bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium absolvieren, gewährt. Die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 € ist entfallen. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind bei einer weiteren Ausbildung hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmen: Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Seit dem Jahr 2012 kann der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € für volljährige Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, von den Eltern in der Steuererklärung ungekürzt angesetzt werden. Eigene Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen) und Bezüge des Kindes (z. B. BAföG-Zuschuss) sind für den Ausbildungsfreibetrag irrelevant.
I. Überblick
Immer häufiger pendeln Arbeitnehmer zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, denn Arbeitgeber fordern zunehmend mehr Mobilität von ihren Mitarbeitern. Arbeitnehmer hingegen wollen sich selbst lange tägliche Fahrtzeiten bzw. hohe Spritkosten ersparen oder aber beispielsweise ihrer Familie keinen Umzug zumuten, der für ihre Kinder mit einem Schulwechsel verbunden ist.
Der Fiskus unterstützt Arbeitnehmer, aber auch Gewerbetreibende und Selbstständige, wenn sich ihr Lebensmittelpunkt und ihr Arbeitsplatz bzw. Betrieb in unterschiedlichen Gemeinden befinden: Gründen diese aus beruflichen oder betrieblichen Gründen neben dem Haupthaushalt einen weiteren, zweiten Haushalt, liegt eine „doppelte Haushaltsführung“ vor. In den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien 2011 ist dieses Thema für die Verwaltung unter R 9.11 LStR 2011 abschließend geregelt. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind beim Arbeitnehmer dann unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei Gewerbetreibenden bzw. Selbständigen liegen u. U. Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit vor. Folge: Wird die doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt, vermindert sich im Rahmen der steuerlichen Veranlagung (Abgabe der Einkommensteuererklärung) die eigene Steuerlast. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können bei Arbeitnehmern auch vorab als Freibetrag bei der Lohnsteuerberechnung seitens des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Hierfür muss der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Der Freibetrag wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber in einem elektronischen Abrufverfahren bereit gestellt. Der Arbeitnehmer muss dann aber auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Im Folgenden wird die doppelte Haushaltsführung aus Sicht des Arbeitnehmers erörtert. Das Gesagte gilt aber für Gewerbetreibende und Selbständige entsprechend.
1. Überblick
2. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
3. Begünstigte Handwerkerleistungen
4. Besonderheiten bei Pflege- und Betreuungsleistungen
5. Anspruchsberechtigung und Nachweis der Aufwendungen
6. Ermittlung und Höhe der Steuerermäßigungen
1. Überblick
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen durch Steuerermäßigungen profitieren. Die steuerliche Förderung umfasst dabei die Lohnkosten für die ausgeführten Arbeiten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, kommt eine (zusätzliche) Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Frage. Hier besteht kein Wahlrecht. Seit dem 1. 1. 2011 gibt es für alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird, keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen mehr. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben vom 15.02.2010 die Einzelheiten erläutert (BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010)
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
das neue Verfahren der “Elektronischen Lohnsteuerkarte” bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verschiebt sich auf den Januar 2013. Doch auch daneben hat es wichtige Neuerungen gegeben, über die ich Sie nachfolgend gerne informieren möchten:
Bundesrat verabschiedet Gesetzespaket
Der Bundesrat hat am 25. 11. 2011 das sog. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet. Eine Auswahl wichtiger Änderungen im Überblick:
Neue Regeln für Existenzgründer
Hintergrund: Auf den Gründungszuschuss hat derzeit einen Rechtsanspruch, wer Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen kann, ein Gewerbe angemeldet hat und seiner Arbeitsagentur ein Geschäftskonzept vorlegt, das zuvor von einer fachkundigen Stelle, beispielsweise einer IHK, für tragfähig befunden wurde. Neun Monate erhält der Gründer dann einen Zuschuss in Höhe des ALG I, zuzüglich 300 € zur sozialen Sicherung. Legt er hiernach der Agentur die Ernsthaftigkeit seiner Selbständigkeit dar, kann er für weitere sechs Monate 300 € erhalten. Weiterlesen
Pünktlich vor Weihnachten:
Zu der steuerlichen Anerkennung von Geschenken, hier ein informatives Video der Datev.
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
mit dieser letzten Ausgabe in diesem Jahr möchten wir uns für Ihr Vertrauen bedanken. Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest, verbunden mit allen guten Wünschen für das Jahr 2012.
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Unternehmer und Selbständige |
Die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen werden rückwirkend zum 1. 7. 2011 reduziert. Dabei wird die elektronische Rechnung umsatzsteuerlich der Papierrechnung gleichgestellt.
Eine elektronische Rechnung liegt nun vor, wenn sie in einem elektronischen Format vom leistenden Unternehmer ausgestellt und vom Leistungsempfänger elektronisch empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Auch DE-Mail oder E-Post können nun für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.
Wichtig ist, dass eine Signatur nicht mehr vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann. Die Übermittlung einer Rechnung von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax gilt als Papierrechnung.
Hinweise: Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist. Weiterhin ist die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.
Verwenden Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, legt laut Finanzverwaltung jeder Unternehmer selbst fest. Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren definiert die Finanzverwaltung als ein Verfahren, das Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit ihrer Zahlungsverpflichtung einsetzen. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob
Hierfür müssen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden. Ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen könne als geeignetes Kontrollverfahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung ermögliche. Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens führt darüber hinaus zu keinen neuen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsverpflichtungen. Besteht eine Aufbewahrungspflicht, sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs (z. B. digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tiff, digital als Computer-Telefax, digital als Web-Download oder in EDI-Formaten) aufzubewahren. Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren und die Prozesse haben den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen zu entsprechen. Weiterlesen
In der heutigen Zeit lassen sich vielfältige Formen der Zusammenarbeit realisieren. Von der klassischen Form der Führung der Buchhaltung durch den Steuerberater mit monatlichem Austausch eines Buchhaltungs-Belegordners bis hin zur Internetbasierten voll synchronisierten Online-Zusammenarbeit ist alles möglich.
Die Datev bietet für mittelständische Unternehmen ein sehr interessantes Software-Paket für Auftragsabwicklung und den gesamten Betrieblichen Prozess mit Übergabemöglichkeiten zum Steuerberater an.
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Als Alternative für eine Online-Lösung mit Finanzbuchführung, Zahlungsverkehr und Verbindung zum Steuerberater bietet sich “Datev Unternehmen-Online” an.
Demo zur Lösung “Datev Unternehmen-Online”
Immer häufiger werden Rechnungen nur noch als elektronische Dokumente (z.B. als PDF) übermittelt. Steuerlich stellt sich hierzu immer die Frage, ob die zwingend notwendigen Voraussetzungen des § 14 des Umsatzsteuergesetzes bei diesem Verfahren vorliegen.
Das BMF hat in diesem Fragenkatalog den aktuellen Rechtsstand zusammengefasst.
Eine PDF-Version dieser Informationen gibt es hier.
Eine interessante Lektüre ist für jeden, der Rechnungen mit Umsatzsteuer verbuchen muss.
I. Einkommensteuer
1. Übersicht
Der Abzug von Geschenken ist steuerlich sehr begrenzt:
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
ich möchte Sie nachfolgend wieder über neue Entscheidungen aus dem steuerlichen Bereich informieren. Diesmal lesen Sie u. a., dass die Eigenbelastung bei Krankheitskosten u. U. verfassungswidrig ist.
Unternehmer und Selbständige
Investitionsabzugsbetrag: Angaben sind im Klageverfahren nachholbar
Hintergrund: Ein Unternehmer kann für zukünftige Investitionen einen sog. Investitionsabzugsbetrag bilden, der 40 % der voraussichtlichen Investitionssumme beträgt und vom Gewinn abgezogen werden kann. Voraussetzung ist u. a., dass er die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre beabsichtigt und das künftige Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benennt. Zudem muss er die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angeben.
Streitfall: Eine GmbH gab zunächst keine Steuererklärungen für das Jahr 2008 ab, sodass das Finanzamt Schätzungsbescheide erließ. Im Einspruchsverfahren reichte die GmbH dann Steuererklärungen ein und machte einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Das Finanzamt wies die GmbH darauf hin, dass die Angaben der GmbH unzureichend seien. Erst im Klageverfahren vervollständigte die GmbH die gesetzlich geforderten Angaben. Das Finanzamt hielt dies für verspätet. Weiterlesen
I. Überblick
Steuerpflichtigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist. Verträge unter nahen Angehörigen bieten hierbei die Möglichkeit, Einkünfte auf steuerlich weniger belastete Angehörige zu verlagern. Auf diese Weise können sie sich steuermindernd auch im Rahmen des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs auswirken. Insbesondere Verträge mit nahen Angehörigen werden im Rahmen von Betriebsprüfungen jedoch entsprechend kritisch beleuchtet, mit der Folge, dass sie, zum Teil aufgrund vermeidbarer Fehler bei der Durchführung, steuerlich nicht anerkannt werden.
Steuerrechtlich beanstandet werden z. B. solche Verträge, die von fremden Personen in dieser Form nicht abgeschlossen und durchgeführt würden.
Beispiel:
Ein Unternehmer mietet von seinem Vater für betriebliche Zwecke eine Halle an und zahlt dafür nur die Hälfte der ortsüblichen Miete. Dies würde ein fremder Vermieter nicht akzeptieren. Folge für den Vater: Er kann im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur 50 % der anfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.
Hinweis:
Obwohl es Steuerpflichtigen grundsätzlich frei steht, Ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist, ist zu prüfen, ob die Vertragsge-staltung u. U. einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. Seit dem Kalenderjahr 2008 gelten hier verschärfte gesetzliche Bestimmungen. Wir bitten Sie deshalb, uns vor der Abfassung von neuen Verträgen mit nahen Angehörigen kurz anzusprechen.
In der Praxis sollten auch bestehende Verträge regelmäßig auf Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung oder aufgrund neuer Anweisungen der Finanzverwaltung überprüft werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
aktuelle Neuigkeiten aus dem steuerlichen Bereich habe ich Ihnen im folgenden zusammengestellt.
Unternehmer und Selbständige
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Party-Service bei Aufteilung der Leistungen
Hintergrund: Für zubereitete Speisen zum Mitnehmen sowie für die Lieferung warmer Speisen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Kommen weitere Dienstleistungen hinzu, gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Leistungen eines Party-Service werden daher mit 19 % versteuert, da die Zubereitung und Präsentation der Speisen eine nicht unerhebliche Kreativität erfordern; die Bereitstellung von Geschirr, Tischen, Personal etc. sind weitere erhebliche Dienstleistungselemente. Weiterlesen
Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben vom 02.03.2011 zu dem Thema “Arbeitszimmer” ab dem Steuerjahr 2007 Stellung genommen.
Wer für diese Jahre in seiner Einkommensteuer noch Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer geltend machen möchte, kann die Auffassung der Finanzverwaltung in diesem BMF-Schreiben nachlesen.